Verbindliche Rechtsgrundlage
Obwohl das schulische Lernen im Wesentlichen im Rahmen des Unterrichts geleistet wird, räumt das Schulgesetz darüber hinaus die Möglichkeit sogenannter Hausaufgaben ein. Hausaufgaben sind außerunterrichtliche Aufgaben, die für die jeweilige Lerngruppe gemeinsam und verbindlich gestellt werden. Dies können mündliche, schriftliche oder praktische Aufgaben sein, die von den Schülerinnen und Schülern selbständig bearbeitet werden. Die Erledigung von Hausaufgaben, die aktive Mitarbeit im Unterricht sowie die Anfertigung der erforderlichen Arbeiten gehören zu den Pflichten der Schülerinnen und Schüler (vgl. § 42.3 SchulG). Die Eltern sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die erteilten Aufgaben von ihren Kindern ordnungsgemäß erledigt werden (vgl. § 42.3 SchulG).
Der Runderlass des Kultusministeriums NRW vom 31.07.2008 legt die folgenden Grundsätze für Hausaufgaben für die Sekundarstufe I verbindlich fest:
Funktion von Hausaufgaben
- Hausaufgaben dienen dem Einüben, Einprägen und Anwenden des im Unterricht Erarbeiteten sowie der Vorbereitung des Unterrichts und bieten den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zum selbständigen Lernen.
- Sie werden regelmäßig überprüft und ausgewertet sowie unter pädagogischen Gesichtspunkten gewürdigt, aber in der Regel nicht zensiert.
- Hausaufgaben dürfen nicht als Ersatz für fehlenden oder ausgefallenen Unterricht oder zur Disziplinierung verwendet werden.
- Sie können der Umsetzung individueller Fördertipps dienen.
Anforderung an Hausaufgaben
- Hausaufgaben erwachsen aus dem Unterricht und führen zu ihm zurück.
- Sie müssen von den Schülerinnen und Schülern selbständig und in angemessener Zeit zu lösen sein.
- Die Aufgabenstellung muss eindeutig, klar und ggf. schriftlich formuliert werden.
- Eine Differenzierung nach Leistungsfähigkeit und Neigung ist möglich.
Umfang von Hausaufgaben
- Die zeitliche Obergrenze für Hausaufgaben bezogen auf den einzelnen Tag beträgt in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 maximal 60 Minuten und für die Jahrgangsstufen 8 und 9 maximal 75 Minuten.
- An Tagen mit Nachmittagsunterricht werden keine Hausaufgaben für den Unterricht des folgenden Tages gestellt.
- Die Klassenlehrer/innen koordinieren den Umfang der Hausaufgaben.
Unter Berücksichtigung der erhöhten Belastung durch die Schulzeitverkürzung und des damit verbundenen Nachmittagsunterrichts sowie der Einführung des Langstundenmodells ergeben sich für die an den Hausaufgaben beteiligten Personengruppen folgende Absprachen:
Fachlehrerinnen und Fachlehrer:
- stellen die Hausaufgaben rechtzeitig und präzise
- räumen die Möglichkeit für Rückfragen ein
- machen konkrete Angaben zur Arbeitszeit
- berücksichtigen, dass die Höchstgrenze pro Fach und pro Stunde in der Regel in Jahrgangsstufe 5 und 6 bei 20 Minuten und in den Jahrgangsstufen 7 - 9 bei 30 Minuten liegt
- tragen die Aufgaben im Klassenbuch ein
- beziehen die Aufgaben in den Unterricht ein
- kontrollieren regelmäßig Anfertigung und Qualität der Hausaufgaben
- würdigen die Arbeitsergebnisse unter pädagogischen Gesichtspunkten
- informieren die Eltern bei fehlenden oder unvollständigen Hausaufgaben
Schülerinnen und Schüler:
- notieren sich die Aufgaben sorgfältig
- fragen rechtzeitig nach, wenn die Aufgaben unklar sind
- bearbeiten die gestellten Aufgaben selbständig im vorgegebenen zeitlichen Rahmen
- geben regelmäßig Rückmeldung über den benötigten zeitlichen Aufwand
- können ihre Aufgaben in den betreffenden Unterrichtsstunden vorweisen
- informieren sich bei Fehlzeiten über die zu bearbeitenden Aufgaben und arbeiten diese nach
- arbeiten nicht oder nur unvollständig erledigte Aufgaben nach bzw. berichtigen Fehler
Eltern:
- schaffen die Rahmenbedingungen für die Bearbeitung der gestellten Aufgaben
- beobachten das Lernverhalten ihrer Kinder und informieren sich, ob die Aufgaben vereinbarungsgemäß angefertigt wurden
- wirken im Falle der Nichtanfertigung oder der unsachgemäßen Anfertigung der Aufgaben an einer positiven Verhaltensänderung ihrer Kinder mit
- unterstützen ihre Kinder im Falle von Fehlzeiten bei der Nacharbeit der Aufgaben
- achten auf eine selbständige Bearbeitung der Aufgaben
- suchen bei Problemen das Gespräch mit dem Fachlehrer/der Fachlehrerin
- erörtern das Thema Hausaufgaben im Rahmen der Pflegschaften
Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer:
- erörtern Funktion, Art und Umfang der Hausaufgaben im Rahmen der Klassenpflegschaften
- koordinieren den zeitlichen Aufwand der Hausaufgaben
- besprechen das Thema Hausaufgaben mit der Lerngruppe
- leiten pädagogische Maßnahmen bei Hausaufgabenproblemen ein
Zusätzlich für die Erprobungsstufe gilt:
- Zu Beginn und während der Erprobungsstufe erhalten die Schülerinnen und Schüler methodische Hinweise zur Organisation ihrer Arbeit („Lernen kann man Lernen“, Schülertagebuch bzw. Hausaufgabenheft).
- Darüber hinaus können förderunterrichtliche Maßnahmen und eine Hausaufgabenbetreuung angeboten werden.
Zusätzlich für die Sekundarstufe II ist zu beachten:
- Aussagen zu Hausaufgaben in der Sekundarstufe II finden sich in der APO GOSt (§ 15) und den Richtlinien und Lehrplänen der einzelnen in der Oberstufe unterrichteten Fächer.
- Im Gegensatz zur Unter- und Mittelstufe können Hausaufgaben unter „sonstiger Mitarbeit“ in die Bewertung mit einbezogen werden.
- Daraus ergibt sich, dass nicht angefertigte Hausaufgaben wie nicht erbrachte Leistungen gewertet werden können.
- Für die täglichen Hausaufgaben ist in der Oberstufe eine Obergrenze von 180 Minuten vorgesehen.
- Im Vergleich zur Sekundarstufe I wird eine größere Selbständigkeit bei der Vorbereitung des Unterrichtsprozesses erwartet.